T&C

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der HCP GmbH

  1. Allgemein

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) treten am 1. Juni 2019 in Kraft.

1.2. Mit der Erteilung eines Auftrages und/oder der Annahme einer Lieferung erkennt der Käufer diese AGB an, die auch für alle künftigen Verträge gelten.

1.3. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

1.4. Die Angebote von HCP sind freibleibend.

1.5. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden.

  1. Angebote, Preise

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart worden.

2.2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich Transport-/Versand- und sonstiger Logistikkosten sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Liefertermine/-fristen, Selbstbelieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt, Exportkontrolle

3.1. Alle Liefertermine/Fristen gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart wurden.

3.2. Werden wir mit einer bestellten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, geraten wir mit der Lieferung an den Käufer nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die verspätete oder nicht erfolgte Belieferung zu vertreten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn feststeht, dass wir die Nichtbelieferung mit der bestellten Ware nicht zu vertreten haben.

3.3. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Vorbehaltlich der Ziff. 9.2 ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises der Ware, mit der wir uns in Verzug befinden.

3.4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung von Arbeitnehmern, Import-/Exportbeschränkungen, behördliche Anordnungen usw., die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschieben sich diese Liefertermine/-fristen und verlängern sich – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Behinderung. Verzögert sich die Leistung durch eine solche Störung um mehr als 4 Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder ein Teil der Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir insoweit von der Lieferverpflichtung frei und/oder sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 3.5 sowie etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

3.5. Ist die Ware für das Inverkehrbringen außerhalb Deutschlands bestimmt, wird der Vertrag unter der Bedingung geschlossen, dass die Lieferung nicht im Widerspruch zu Exportkontroll- oder anderen Handelsmaßnahmen steht.

3.6 Handelt es sich bei den Waren um Medizinprodukte, unterliegen die Sendungen den GDP-Richtlinien. Wir arbeiten nur mit Logistikunternehmen zusammen, die entsprechend qualifiziert sind.

  1. Versendung, Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers, mangels abweichender Vereinbarung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder nimmt der Käufer die Ware nicht an, obwohl sie ihm angeboten wurde, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  1. Zahlung, Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

5.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsdatum fällig.

5.2. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Ansprüche nur geltend machen, wenn es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Vorbehaltseigentum („Ware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, die wir gegen den Käufer in unmittelbarem Zusammenhang mit der gelieferten Ware, gleich aus welchem Rechtsgrund, nachträglich erwerben. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2. Darüber hinaus bleibt die Ware unser Eigentum, bis alle unsere sonstigen gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) beglichen sind. Im Falle eines Kontokorrents dient die Ware zur Sicherung unserer offenen Saldoforderungen.

6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Waren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Ist der Käufer zur Vorauszahlung verpflichtet, darf er die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, wenn er sich mit der Zahlung in Verzug befindet oder die Zahlung nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange die Ware in unserem Eigentum steht, können wir das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung der Ware aus wichtigem Grund widerrufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

6.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Forderungen, wie z.B. Abtretung oder Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung des Käufers aus wichtigem Grund widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

6.5. Soweit wir zur unmittelbaren Einziehung der Forderungen ermächtigt sind, z.B. wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen. Außerdem hat der Käufer uns in diesem Fall eine Liste mit allen in unserem Eigentum stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen, den Namen und Anschriften der Schuldner und der Höhe der einzelnen Forderungen zu übergeben. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

6.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Feuer, Sachschäden und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen wird der Käufer uns die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab.

Der Käufer hat im Schadensfall das Recht, sich an seine Versicherung zu wenden, und wir nehmen die Abtretung an. Wir treten diese Ansprüche an den Käufer mit der Maßgabe zurück, dass die Rückabtretung erst wirksam wird, wenn der Eigentumsvorbehalt durch vollständige Bezahlung aller unserer Forderungen erloschen ist.

6.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf jede Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder sonstige unsere Ansprüche beeinträchtigende Abtretung oder Veränderung der Ware unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Käufers, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang unter den vorgenannten Bedingungen weiterzuverkaufen, bleibt unberührt. Bei Eingriffen Dritter, wie z.B. Zwangsvollstreckungen, wird der Käufer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

6.8. Stellt der Käufer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend ein oder beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so ist der Käufer auf unser Verlangen hin verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren herauszugeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Besteller die Herausgabe der Ware zu verlangen.

6.9. Wir sind auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und/oder zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen oder Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der Ware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aller von uns durch Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung gegebenen Sicherheiten die Gesamtsumme der Forderungen gegen den Besteller um mehr als 15 % übersteigt.

  1. Mängelrüge, Gewährleistung

7.1. Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware richten sich nach dem anwendbaren Recht in der Fassung der nachfolgenden Ziffer 7. 7 unten.

7.2. Alle offensichtlichen Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Alle versteckten Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Werden keine Mängel gerügt, so gilt die Lieferung als mangelfrei und genehmigt.

7.3. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware.

7.4. Die Ziffern 7.2. und 7.3. dieser AGB gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder wenn ein Mangel von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

7.5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften in der Fassung von Ziff. 9. dieser AGB.

  1. Rückruf von Medizinprodukten

Bei Rückrufaktionen von Medizinprodukten durch den Hersteller und / oder eine Landesbehörde werden wir den Käufer in geeigneter Weise informieren. Hat der Käufer seinen Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (Drittland), wird wie folgt verfahren: Der Käufer bestätigt, dass die Ware in geeigneter Weise gesperrt und anschließend vernichtet wurde. Die Vernichtung ist auf einem von uns zur Verfügung gestellten Formular (FB 4.2.5.1 EU; FB 4.2.5.2 Drittländer) zu dokumentieren und an uns zurückzusenden. Wir werden dann den Hersteller oder die Rückrufstelle über die Vernichtung des betreffenden Produkts informieren. Sollten wir eine Gutschrift erhalten, werden wir diese an den Käufer weiterleiten.

  1. Haftung, Haftungsbeschränkung

9.1. Wir haften unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

9.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR für Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden. Für leicht fahrlässige Verletzungen von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Pflichten gehören, haften wir nicht.

9.3. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz/Arzneimittelgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

9.4. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers, für die unsere Haftung nach dieser Ziffer 9 beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 9 beschränkt ist, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  1. Vertrieb der Ware außerhalb Deutschlands, Haftung des Käufers

10.1. Soll die Ware außerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht werden, so ist der Käufer für das Inverkehrbringen im Bestimmungsland verantwortlich und übernimmt alle damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die im Bestimmungsland geltenden Vermarktungsvorschriften, einschließlich der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, zu beachten. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang keine Verpflichtungen, werden aber versuchen, den Käufer bei der Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen etc. zu unterstützen.

10.2. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Pflichten aus Ziff. 10.1. schuldhaft verletzt, ist er zum Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit, anwendbares Recht

11.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, sofern der Käufer Kaufmann ist.

11.2. Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen Wohnsitz im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand das ordentliche Gericht an unserem Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen oder – anstelle einer Klage vor einem ordentlichen Gericht – ein Schiedsverfahren gem. 11.3 einzuleiten.

11.3. Im Falle eines Schiedsverfahrens werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Gerichtsstand für das Schiedsverfahren ist unser Sitz. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wenn der Streitwert 100.000 Euro übersteigt, und aus einem Schiedsrichter in allen anderen Fällen. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

11.4. Auf alle Verträge findet das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung.